Rechtliches zur Rückgabe

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Backgammon
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Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Backgammon »

Hallo miteinander.

Ich habe bei einem Händler einen hochwertigen Kolbenfüller erworben.
Darf ich diesen zum Testen der Funktion und der Eigenschaften befüllen und bei z. B. bei Nichtgefallen folgenlos zurücksenden?
Oder muss der Füller entleert und gespült werden?
LG
Peter
V-Li
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von V-Li »

Du darfst bei Fernabsatzgeschäften so testen, als ob du ihn Geschäft hättest ausprobieren können.
Der Händler kann bei übermäßigem Gebrauch einen Wertersatz verlangen, das ist recht vage und du würdest bei Nichtentleeren mit Sicherheit damit konfrontiert werden.

Ohne dir zu nahe treten zu wollen, wie kommst du darauf, ihn vor Rückgabe nicht spülen zu wollen? Persönlich finde ich das etwas befremdlich.
https://www.it-recht-kanzlei.de/zahlung ... ucher.html
Backgammon
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Backgammon »

V-Li hat geschrieben:
26.08.2020 13:23
Ohne dir zu nahe treten zu wollen, wie kommst du darauf, ihn vor Rückgabe nicht spülen zu wollen? Persönlich finde ich das etwas befremdlich.
https://www.it-recht-kanzlei.de/zahlung ... ucher.html
Hallo, ich habe nicht behauptet, ihn nie spülen zu wollen, sondern wollte mich nur nach der Vorgehensweise erkundigen.

Vielen Dank für den interessanten Link.

Alles Gute
Peter
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Strombomboli
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Strombomboli »

Backgammon hat geschrieben:
26.08.2020 13:38
ich habe nicht behauptet, ihn nie spülen zu wollen,
Doch, hast du:
Backgammon hat geschrieben:
26.08.2020 13:17
Oder muss der Füller entleert und gespült werden?
Du wirst jetzt wahrscheinlich darauf hinweisen, daß du nicht geschrieben hast, ihn nie spülen zu wollen, sondern nur fragtest, ob du ihn überhaupt spülen müßtest, aber das kommt aufs selbe raus. Du fragtest, ob du ihn ungespült zurückschicken kannst.
Iris

Mein Avatar ist ein Gemälde von Ilja Maschkow (1881-1944): Selbstporträt; 1911, das in der neuen Tretjakow-Galerie (am Krimskij Wal) in Moskau hängt, wo ich es fotografiert habe.
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Griffelo
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Griffelo »

Um alles für die Kaufentscheidung Wesentliche (Ergonomie, Haptik, Schreibeigenschaften usw.) testen zu können, sollte es ausreichen den Füller bzw. die Feder zu dippen.
Wenn du nach dieser Prüfung den Füller behalten möchtest und es stellt sich heraus, dass z.B. der Kolben defekt ist, dann hast du ja Anspruch auf Mängelbeseitigung (im Extremfall bis hin zur Rückabwicklung).
Jedenfalls sehe ich keinen sinnvollen Grund, einen Kolbenfüller lediglich zum Test tatsächlich zu befüllen.
Ciao, Kay

Mein heiliger Gral: Pelikan M1005 Demonstrator
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Pruppi
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Pruppi »

Griffelo hat geschrieben:
26.08.2020 14:04
Um alles für die Kaufentscheidung Wesentliche (Ergonomie, Haptik, Schreibeigenschaften usw.) testen zu können, sollte es ausreichen den Füller bzw. die Feder zu dippen.
Ich finde nicht, dass dippen ausreicht um einen Kolbenfüller zu testen. Wie soll ich denn da den Tintenfluss beurteilen?
Ich befülle mit Pelikan Königsblau zum testen. Und falls ich mal einen Füller zurück schicken muss, wird er selbstverständlich vorher gespült und gereinigt. Das geht bei Königsblau problemlos.
Liebe Grüße
Nicole
penparadise
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von penparadise »

Interessant wird es bei limitierten Schreibgeräten, wo der Händler ja auch das Zertifikat ausfüllen soll. So ein Schreibgerät kann (und darf) nicht mehr als "neu" verkauft werden, wenn es zurückgeschickt wird. Wer soll da den Wertverlust von bis zu 50% tragen?

Gibt es da schon einschlägige Urteile?
Mit besten Grüßen
Axel
________________________
V-Li
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von V-Li »

So ein Zertifikat rechtfertig meiner Meinung nach nicht den Anspruch auf Wertersatz, das ist schließlich nur Budenzauber des Herstellers.
Bei Sonderanfertigungen gibt es kein Widerrufsrecht, aber limitierte Editionen fallen nicht darunter.

Und der Kolbenfüller darf vollständig auf Funktion ohne Anspruch auf Wertersatz getestet werden.

Und lieber OP, du hast zumindest ernsthaft die Möglichkeit des Ungespültzurückschickens in Betracht gezogen, sonst hättest du nicht gefragt.
Backgammon
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Backgammon »

Es tut mir leid, dass meine Wortwahl und meine Antwort zur Verwirrung geführt hat.

Auf jeden Fall vielen Dank an alle sich sachlich Bemühenden.

Schönen Feierabend und bleibt gesund.
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bella
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von bella »

Es heißt aber irgendwo in dem Widerrufsgesetz das der Kunde die Ware „nicht in Gebrauch“
Nehmen darf

Damit halte ich das Befüllen für grenzwertig und vermutlich hängt es vom Richter ab. Da die gängige Praxis im Fachhandel das Dippen ist ... kann dünnes Eis werden.
Denn ob eine Handvoll Füllerjunkies nur einen gerankten Füller aussagekräftig finden, wird vermutlich nicht überzeugen
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Pruppi
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Pruppi »

So oder so muss Ersatz geleistet werden. Wenn ich den Füller kaufe und daheim ordnungsgemäß befülle, wofür er ja vorgesehen ist, und beim Schreiben dann feststelle dass etwas nicht stimmt dann sende ich ihn zurück und bitte um Ersatz.Da kann mir doch dann keiner vorwerfen, dass ich ihn nicht hätte befüllen dürfen.
Liebe Grüße
Nicole
Mesonus
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Mesonus »

Pruppi hat geschrieben:
26.08.2020 15:55
Da kann mir doch dann keiner vorwerfen, dass ich ihn nicht hätte befüllen dürfen.
Es ist aber ein deutlicher Unterschied, ob ich ihn wegen Nichtgefallen oder wegen einem Defekt zurückgebe.

Im ersten Fall geht der Füller zurück zum Händler und der muss ihn dann eigentlich noch als neu verkaufen können. Daher eben auch die Empfehlung, das Gefallen nur mit gedipptem Füller zu testen.

Wenn er mir dann gefällt und ich will ihn behalten, stelle dann aber beim Befüllen einen Defekt fest, geht der Füller ja dann - über den Händler - zurück an den Hersteller. Damit entsteht dem Händler auch kein Schaden, da er einen defekten Füller eh nicht mehr als neu verkaufen muss sondern beim Hersteller austauscht.

FF Jan
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V-Li
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von V-Li »

bella hat geschrieben:
26.08.2020 15:50
Es heißt aber irgendwo in dem Widerrufsgesetz das der Kunde die Ware „nicht in Gebrauch“
Nehmen darf

§357 BGB
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war
Ob der Kolben ordentlich Tinte saugt und dann mit vollem Kolben schreibt ist für mich Funktionsweise prüfen und damit nicht wertersatzpflichtig.
Horsa

Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von Horsa »

Neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen findest Du in der Regel genaueres in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Deines Händlers / Verkäufers. Schau da hinen. Die gehen, soweit sie nicht rechtswidrig sind, zunächst vor.

LG

Horsa
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mbf
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Re: Rechtliches zur Rückgabe

Beitrag von mbf »

Rechtliche Ratschläge in Foren sind ohnehin sehr schwer.

Am besten, man fragt einfach beim Händler an, wie er das sieht, dann muss man hier nicht im Dunkeln stochern.
Grüße, Matthias

--
Man kann durchaus zu viele Füller, Papiere und Tinten haben - aber niemals genug.
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