Coole MB-Fälschungen

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Dirk Barmeyer

Beitrag von Dirk Barmeyer »

Axel Hübener hat geschrieben: Visconti beispielsweise musste auch einmal ein Modell zurückziehen, weil es trotz völlig anderer Form als irgendein Montblanc Schreibgerät drei Kappenringe hatte.
Hallo Axel,
das ist interessant.
Wenn aber MB drei Ringe schützen lässt und drei andere Hersteller je 0, 1 und 2 Ringe, dann gibt es so langsam keine Möglichkeit mehr, die Kappe zu verstärken. Daher würde ich es gerne gesehen, wenn Metro mal ein solches Modell vertreiben würde. Das ist die einfachste Möglichkeit, um eine BGH-Entscheidung zu bekommen :-)
Denn die Leute bei Metro bekommen zwar regelmäßig eins auf die Nase, geben aber aus Prinzip nie auf !

Viele Grüße
Dirk
Theoretiker
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Beitrag von Theoretiker »

Hallo allerseits!

Keine Angst, ich will jetzt hier keine neuen Duelle mit Herrn Hübener ausfechten, die ohnehin niemanden voranbringen, sondern ganz brav einige Fragen stellen, an deren Beantwortung mir ernsthaft gelegen ist.
Axel Hübener hat geschrieben:Moin zusammen,

Die Montblanc Konzessionäre sind sogar von Montblanc angehalten, Fälschungen einzubehalten, die ihnen vorgelegt werden.

Die Begründung für eine Einbehaltung seitens Montblanc ist die des Markenrechts und -schutzes. In der EG ist alleine schon der Besitz eines gefälschen Markenproduktes strafbar. (Erinnert Ihr Euch noch an die in der Presse erwähnte Touristin, die in Italien eine Gucci-Sonnenbrille bei einem Straßenhändler kaufte und direkt von der Polizei ergriffen und zu einer Strafe von 10.000,00 Euro verdonnert wurde?) Natürlich ist auch die Einfuhr verboten. - Aber sollen die Händler hier zum Erfüllungsgehilfen des Staates oder eines Herstellers werden? Diese Diskussionen mit den Kunden muss ich nicht führen. Ich weise den Kunden ggf. nur auf die Rechtslage hin und überlasse das Risiko dann ihm selbst.
Und genau dieses Vorgehen (von Montblanc) bereitet mir irgendwie Kopfschmerzen. Um dies direkt klarzustellen: Ich bin ein absoluter Gegner der Produktpiraterie, weil sie auf einer Trittbrettfahrer-Mentalität beruht, die auch wirtschaftlich sehr schädlich ist. Dies könnte ich nun auch noch wirtschaftstheoretisch (u.a. mit Verweis auf die Arbeiten von z.B. Schumpeter (bereits aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts!) oder mit Hinweis auf neuere spieltheoretische Untersuchungen) begründen; aber ich verzichte hier mal lieber darauf. :wink:

Was mich vielmehr interessiert, das ist die Frage des persönlichen Erwerbs und Gebrauchs von Fälschungen (in Deutschland) und deren Strafbewehrtheit. Denn hieraus ergäben sich ja auch für den gemeinen Sammler einige Konsequenzen, wenn er auch Fälschungen erwirbt - und sei es nur zu Anschauungszwecken (siehe www.fountainpen.de).

Herr Hübener, Sie verweisen hier auf das deutsche Markengesetz. Nun habe ich mir als Nichtjurist einmal die Mühe gemacht, die aus meiner Sicht relevanten §§ 143, 143a, 14, 15 MarkenG anzusehen. Zur Vereinfachung habe ich einmal die §§ 143 und 143a aufgeführt:
__________________

§ 143 MarkenG - Strafbare Kennzeichenverletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.

entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.

entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.

entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens

a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder

b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.

entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.

entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.



§ 143a MarkenG - Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke

(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S.1 ) verletzt, indem er trotz eines Verbots und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
___________________

Hier wird regelmäßig auf den geschäftlichen Verkehr abgestellt. Beim Erwerb und der privaten (!) Nutzung müsste also geklärt werden, ob hier tatsächlich ein geschäftlicher Verkehr vorliegt, wenn z.B. ein Schreibgerätesammler in eine Montblanc-Niederlassung geht und klären lässt, ob bei einem bestimmten Schreibgerät ein Plagiat vorliegt.

Des Weiteren ist mir nicht klar, nach welcher Vorschrift dann Montblanc das Recht haben soll, ein Plagiat, das sich im Besitz/Eigentum einer Privatperson befindet, zu beschlagnahmen. Es ist wegen § 146 MarkenG unbestritten, dass der Zoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 das Recht hat, Waren, die gegen das Markenrecht verstoßen, bei der EIN- oder AUSFUHR zu beschlagnahmen:
__________________

§ 146 MarkenG - Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die "Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr" (ABl. EG Nr. L 341 S. 8 ) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
____________________

Jedoch frage ich mich, woher eine andere Partei als die Zollbehörde das Recht ableitet, Waren zu beschlagnahmen, die nicht ein- oder ausgeführt werden, sondern lediglich innerhalb eines EU-Mitgliedstaates von einer Privatperson im privaten Umfeld (also möglicherweise nicht einmal im noch aufzuklärenden geschäftlichen Verkehr) genutzt werden.

Sicherlich wird Ihnen als Montblanc-Händler, der eine entsprechende Direktive erhalten hat (sie aber offensichtlich nicht befolgt), auch mitgeteilt worden sein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Beschlagnahme zu geschehen hat. Ansonsten wäre dies, zumindest aus meiner Sicht, von der Firma Montblanc sehr fahrlässig, weil bei einer rechtswidrigen Beschlagnahme entsprechende Konsequenzen auf den Händler zukommen können.

Im italienischen Fall der Gucci-Brillen besteht meines Wissens eine nationalstaatliche Rechtsgrundlage, die vom italienischen Gesetzgeber geschaffen wurde und die bereits den Erwerb bzw. den privaten Besitz gefälschter Markenwaren unter Strafe stellt. In Deutschland ist mir jedoch (bisher) eine solche gesetzliche Grundlage unbekannt. Vielleicht kann uns hier auch ein Jurist (Dirk?) aufklären.

Vielen Dank und viele Grüße vom

Theoretiker
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Beitrag von fountainpen.de »

Hallo Theoretiker,

bei diesem Thema ist noch einiges "im Fluss", Du kannst Dir sicher sein, dass ich mit den Darstellungen auf meiner Website (noch?) nicht gegen Gesetze verstoße. Zur Prüfung hatte ich vor einiger Zeit mal in Deutschland und in den USA jeweils einen Rechtsanwalt befragt.

Wie die ganze Sache in der Zukunft weitergeht, kann sicher noch keiner sagen. Letztendlich helfen dir da aber auch nicht die momentanen rechtlichen Bestimmungen weiter.

Derzeit wird noch an einer EU-weiten Angleichung der rechtlichen Regelungen gearbeitet (und soweit ich weiß, sind diese noch nicht fertig).
Vielleicht hilft Dir ja der folgende Link:
http://www.bdi-online.de/download/Stell ... -08-05.pdf

Aber soweit ich weiß, ist die alleinige visuelle Darstellung von Fälschungen auch von sämtlichen Vorschlägen, die ich bisher gesehen habe, ausgenommen. Sonst könnte es ja in Zukunft keinerlei Berichterstattung zum Thema Fakes mehr geben.

Gruß
Michael
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Beitrag von Theoretiker »

Hallo Michael!
fountainpen.de hat geschrieben:[...] Du kannst Dir sicher sein, dass ich mit den Darstellungen auf meiner Website (noch?) nicht gegen Gesetze verstoße. Zur Prüfung hatte ich vor einiger Zeit mal in Deutschland und in den USA jeweils einen Rechtsanwalt befragt.
Schon klar! Die Darstellung (im Internet oder in anderen Medien) ist unbedenklich, das war mir klar. Nein, was viel eher problematisch werden könnte, ist der BESITZ von Fälschungen. Und die Frage, was mit gutgläubigem Erwerb ist und, und, und...

Am letzten Wochenende hatte ich bei einer Hochzeitsfeier neben jemandem gesessen, der ein Riesenteil von einer Uhr an seinem Handgelenk trug. Als ich in fragte, welche Uhr er denn da am Handgelenk trage, sagte er mir voller Überzeugung, dies sei eine A. Lange & Söhne. Nun bin ich mindesten ein so großer Uhren- wie Füllhalterfan, so dass mir sofort klar war, dass es sich hierbei nie und nimmer um eine echte A.Lange & Söhne handeln konnte. Allerdings war er anderer Überzeugung. Er glaubte tatsächlich, die Uhr sei echt.

Was ist nun, wenn sojemand bei Wempe (einem Lange-Konzessionär) hineinschaut, um z.B. die Batterie einer anderen Quarzuhr wechseln zu lassen, und der Händler erkennt sofort die Fälschung. Hat der Wempe-Mitarbeiter dann das Recht, dem Kunden die Uhr sprichwörtlich vom Handgelenk zu reißen und einzuziehen? Muss der Kunde sogar unter Umständen mit einer Bestrafung (und in welcher Höhe) rechnen, weil allein schon der bloße Besitz (unabhängig von der Kenntnisnahme des Kunden vom Fälschungstatbestand) strafbar ist?

Das sind, wie ich finde, schon interessante und durchaus auch relevante Fragestellungen.

Viele Grüße vom

Theoretiker
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Beitrag von fountainpen.de »

Hallo Theoretiker,

siehe:
http://www.swr.de/ratgeber/plagiate/-/i ... 8/1uz5xft/
Liegt der Wert der Sachen über 175 Euro oder gibt es Anzeichen, dass die Dinge nicht für den Eigenbedarf gedacht sind, wird die Ware beschlagnahmt.
Bei einem Montblanc Schreibgerät dürfte klar sein, dass der Wert (des Originals in jedem Fall) über 175 Euro liegt.

zudem kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Händler einem Kunden eine Uhr vom Handgelenk reißen sollte. Ich denke, es würde eher darauf hinauslaufen, dass dem jeweiligen Kunden klargemacht wird, dass es sich um ein Plagiat handelt. Und ganz ehrlich: Ich wüsste keinen Grund, warum jemand dann noch Interesse hätte, damit rumzulaufen.

Zudem ist es viel wichtiger, zu verhindern, dass überhaupt Plagiate hergestellt werden... und da scheint sich ja sogar etwas zu bewegen?
Siehe:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,417016,00.html



Gruß
Michael
Astoria, Nakaya, Pelikan und Montblanc Sammler
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Beitrag von Theoretiker »

Hallo Michael!
fountainpen.de hat geschrieben:[...]

siehe:
http://www.swr.de/ratgeber/plagiate/-/i ... 8/1uz5xft/
Liegt der Wert der Sachen über 175 Euro oder gibt es Anzeichen, dass die Dinge nicht für den Eigenbedarf gedacht sind, wird die Ware beschlagnahmt.
Bei einem Montblanc Schreibgerät dürfte klar sein, dass der Wert (des Originals in jedem Fall) über 175 Euro liegt.
Tut mir leid, aber dies betrifft lediglich die so genannte Grenzbeschlagnahme durch die Zollbehörden gemäß § 146 MarkenG, die ich bereits in meinem ersten Beitrag zu diesem Thema erwähnt hatte. Siehe hierzu auch:

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html

Weiterhin betrifft die zweite Hälfte des Konditionalsatzes einen anderen Fall, denn sind die Plagiate nicht für den Eigenbedarf bestimmt, dann geht man sowieso von einem geschäftlichen Verkehr gemäß § 143 (1) MarkenG aus, der eindeutig strafbewehrt ist.
zudem kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Händler einem Kunden eine Uhr vom Handgelenk reißen sollte. Ich denke, es würde eher darauf hinauslaufen, dass dem jeweiligen Kunden klargemacht wird, dass es sich um ein Plagiat handelt. Und ganz ehrlich: Ich wüsste keinen Grund, warum jemand dann noch Interesse hätte, damit rumzulaufen.
Das ist mir auch klar, aber meine Frage bezog sich auf die konkreten Rechtsgrundlagen. Herr Hübener schrieb in seinem Beitrag, er kläre die Kunden lediglich über die Rechtslage auf. Hierzu muss man natürlich die Rechtslage erst einmal kennen. Und genau nach der frage ich jetzt, weil diese mir eben - zumindest in der dargestellten Form - nicht bekannt ist. Rechtsgrundlage heißt: Nennung der konkreten gesetzlichen Vorschriften (keine "Ratgeber" o.ä.), die den privaten Besitz von Plagiaten in Deutschland verbieten und die eine Beschlagnahme durch andere als die Zollbehörden (bei der Ein- oder Ausfuhr) erlauben.

Irgendwoher muss die Firma Montblanc ja die Rechtfertigung nehmen, ihre Konzessionäre aufzufordern, Plagiate von Kunden einzuziehen. Wer sollte diese Rechtfertigung besser kennen als ein Konzessionär, der zur Beschlagnahme aufgefordert wurde?

Im Übrigen habe ich meinen Sitznachbarn über das Plagiat aufgeklärt. Er will die Uhr dennoch weiter tragen. Immerhin zeige sie die Uhrzeit korrekt an. So kann man es natürlich auch sehen...
Zudem ist es viel wichtiger, zu verhindern, dass überhaupt Plagiate hergestellt werden... und da scheint sich ja sogar etwas zu bewegen?
Siehe:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,417016,00.html
Das ist natürlich richtig!

Viele Grüße vom

Theoretiker
hotap

Beitrag von hotap »

Hallo zusammen,

das war ja alles interessant was ich hier gelesen habe. Vor allem, das MB auf 3 Kappenringe einen Markenschutz hat.

Seit einigen Jahren besitze ich ein Schreibset von der asiatischen Fluglinie Cathay Pacific. http://www.cathaypacific.com/deIm mittleren Ring ist auch Cathay Pacific eingraviert.
Bild Zum Vergrößern bitte aufs Foto klicken.

Auf dem Beipackzettel steht folgendes:
Dear Passengers, thank you for flying Cathay Pacific. As a small token of our appreciation, may we present with you this elegant set of fountain and ballpoint pens as a souvenir. Have a pleasant flight and we hope you enjoy using this gift. We look forward to welcoming you aboard Cathay Pacific soon.
Dieses Set habe ich erst kurz vor Beginn meiner Schreibgeräte-Sammelei (also, als ich von Schreibgeräten noch keine Ahnung hatte) bei ebay erworben. Ich habe damals schon gesagt, als ich dieses bekommen habe, da hat sich Cathay Pacific aber nicht mit Ruhm bekleckert mit so einem „Schrottset“ wo alles wackelt und nichts fest sitzt.

Aber warum ein Schreibset von Cathay Pacific? Ganz einfach. Im 13ten Jahr unseres Zusammenlebens haben Monika und ich beschlossen unser Verhältnis zu legalisieren. Und da sollte die Hochzeit dann etwas besonderes sein. Deshalb haben wir 1995 in Hongkong geheiratet. Und sind mit Cathay Pacific nach und von Hongkong geflogen. Und keiner aus unserem Verwandten/Freundeskreis wusste Bescheid. Aber das ist eine andere Geschichte…

Damals, 1995, gehörte Hongkong ja noch zum Vereinigten Königreich. Aber trotzdem wird sich cathay Pacific bestimmt diese „Stifte“ in der Volksrepublik China besorgt haben.

Gilt dieses Schreibset jetzt hier bei uns auch als Fälschung?? Ich denke mal ja, oder?

Übrigens, diese Art nachgemachter MB’s habe ich hier in Deutschland auch schon oft gesehen. Als Werbekugelschreiber.

Viele Grüße
Günter
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Beitrag von fountainpen.de »

Hallo Günter,

für die drei Ringe siehe auch:
http://www.wipo.int/cgi-mad/guest/ifetc ... +montblanc

aber auch der Clip ist geschützt, siehe:
http://www.wipo.int/cgi-mad/guest/ifetc ... +montblanc

Insofern .... naja, also aus meiner Sicht ist Dein Set so etwas wie ein Fake.

Viele Grüße
Michael
Astoria, Nakaya, Pelikan und Montblanc Sammler
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Dirk Barmeyer

Beitrag von Dirk Barmeyer »

Hallo,
bitte denkt bei der Diskussion daran, daß eine eingetragene Marke noch lange keinen "Schutz" darstellt. Es kommt auf das Urteil im Verletzungsprozeß an und da ist alles offen !
Viele Grüße
Dirk
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Beitrag von fountainpen.de »

Hallo Dirk,

gibt es Fälle, in denen ein eingetragenes Markenzeichen offensichtlich verletzt und trotzdem ein Urteil gesprochen wurde, dass dem nicht entspricht?

Ich dachte, in solchen Fällen hätte der Verletzende nur die Möglichkeit, z.B. den Markeneintrag anzufechten....

Viele Grüße
Michael
Astoria, Nakaya, Pelikan und Montblanc Sammler
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Beitrag von Theoretiker »

Hallo Michael

Vielen Dank für die Links, das war sehr aufschlussreich.

Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass auch der Sailor King of Pen im Design verändert werden musste, weil er Montblanc-Schreibgeräten zu ähnlich gewesen sein soll. Auf der Homepage von John Mottishaw sind beide Versionen zu sehen.

http://www.nibs.com/Sailor%20King%20of%20Pen.htm

Wenn die Geschichte stimmen sollte, dann kann es wohl nicht allein an der Zahl der Kappenringe gelegen haben. Der alte King of Pen hatte nämlich nur zwei. Aber ich vermute mal, dass Montblanc auch das Gesamtdesign mit dem einzelnen Zierring am Korpusende schützen ließ. Der neue King of Pen hat nämlich weder Kappenringe noch den Zierring am Korpusende. Weißt du hier mehr darüber?

Insofern .... naja, also aus meiner Sicht ist Dein Set so etwas wie ein Fake.
Und jetzt nerve ich wieder mit der Frage an die Fachleute (für praktische Fragestellungen) hier im Forum: Hat sich Günter durch den Erwerb/Besitz dieser Fälschung nun in Deutschland strafbar gemacht - oder nicht? Und kann ihm diese Fälschung ggf. bei einem Besuch in einer Montblanc-Filiale abgenommen werden - oder nicht?

Irgendwie ist das schon recht seltsam. Da reden alle von der Strafbarkeit des privaten Plagiatebesitzes, aber niemand hier im Forum (der Fachleute) konnte diese Strafbarkeit bisher belegen. Langsam kommt mir die Sache so vor wie die Jagd nach einem Gespenst, das es in Wahrheit gar nicht gibt. Aber dann (!) würde den Kunden im Facheinzelhandel auf Veranlassung Montblancs die Unwahrheit gesagt.

Ich werde mir diesen Faden ausdrucken und, sollte sich hier keiner finden, der mir eine entsprechende, in Deutschland gültige Rechtsnorm benennen kann, mich direkt an die Firma Montblanc wenden. Sicherlich wird mir die Richemont-Rechtsabteilung kompetent Auskunft geben können, warum Montblanc seine Konzessionäre auffordert, Plagiate, welche sich im Eigentum von Privatpersonen befinden und welche nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, einfach zu beschlagnahmen.

Viele Grüße vom

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Beitrag von fountainpen.de »

Hallo Theoretiker,

aus meiner Sicht hatte ich Deine Frage längst beantwortet.
zudem kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Händler einem Kunden eine Uhr vom Handgelenk reißen sollte.
Was die Ringe angeht, so muss man ja aber auch sagen, dass der Sailor King Pen vom Design schon sehr nah an den Montblanc Ringen ist.

Gruß
Michael
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Beitrag von Theoretiker »

Hallo Michael!
fountainpen.de hat geschrieben:[...]

aus meiner Sicht hatte ich Deine Frage längst beantwortet.
zudem kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Händler einem Kunden eine Uhr vom Handgelenk reißen sollte.
Nettes Ausweichmanöver :wink:, ist aber schon okay.

Inzwischen rechne ich nicht mehr damit, dass Herr Hübener (oder ein anderer Forumsteilnehmer?) die Aussage bezüglich der Strafbarkeit des privaten Plagiatebesitzes in Deutschland belegen kann. Bei der letzten Diskussion über den Facheinzelhandel hatten mich Herr Hübener und Herr Lesny noch intensiv und gemeinsam "bearbeitet". Nun scheinen die beiden ratlos zu sein...

Was die Ringe angeht, so muss man ja aber auch sagen, dass der Sailor King Pen vom Design schon sehr nah an den Montblanc Ringen ist.
Das ist wahr. Aber es ist nicht das einzige Modell, das dem Montblanc-Design nahe kommt. Guckst du hier:

http://cgi.ebay.de/Sailor-fountain-pen- ... dZViewItem

Viele Grüße vom

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Beitrag von fountainpen.de »

Hallo Theoretiker,

inzwischen werden keine Sailor Füllhalter mehr hergestellt, die eine solche starke Ähnlichkeit aufweisen. zumindest habe ich keine auf der Website von Sailor gefinden.

Siehe: http://www.sailorpen.co.uk/

Ich vermute mal, dass der Füllhalter bei Ebay noch aus einer älteren Charge stammt, denn die Restbestände der alten Variante des King Pen werden ja auch noch verkauft.

Viele Grüße
Michael
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Beitrag von Theoretiker »

Hallo Michael!
fountainpen.de hat geschrieben:[...]
inzwischen werden keine Sailor Füllhalter mehr hergestellt, die eine solche starke Ähnlichkeit aufweisen. zumindest habe ich keine auf der Website von Sailor gefinden.

Siehe: http://www.sailorpen.co.uk/

Ich vermute mal, dass der Füllhalter bei Ebay noch aus einer älteren Charge stammt, denn die Restbestände der alten Variante des King Pen werden ja auch noch verkauft.
Die Füllhalter auf Ebay stammen wohl doch aus aktueller Produktion. Zumindest finden sich die Teile noch auf der japanischen Homepage von Sailor:

http://www.sailor.co.jp/BUNGU/profit_21 ... index.html

Viele Grüße vom

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