"Die Marke "Uhu" der Erstklägerin ist nicht nur für Klebemittel und Wäschesteife, sondern u. a. auch für Schreibwaren registriert. Zur Warengattung Schreibwaren gehören auch Papierwaren, wie Schreibpapier u. dgl. Wenn auch der Verwendungszweck des Schreibpapiers ein vollkommen anderer ist als der des Klosettpapiers, so handelt es sich doch um verwandte Artikel;



es werden überdies die Erzeugnisse der Klägerinnen, insbesondere Klebemittel und Wäschesteife, im Kleinhandel in den gleichen Geschäften verkauft wie das Toilettepapier der beklagten Partei, nämlich in Papierhandlungen, Parfümerien, Drogerien und Haushaltsartikelgeschäften, und es handelt sich hiebei im wesentlichen um den gleichen Abnehmerkreis."
der Link dazu: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Jus ... 0_000.html
Ich liebe solche Netzfunde!
Thomas