Die Eintragung einer Marke allein begründet noch gar kein Recht. Wenn jemand eine Marke eintragen läßt, die ein anderer nachweislich schon vorher genutzt hat, ist dieser davon nicht betroffen und kann die Marke weiterhin nutzen. Das Abwehrrecht greift dann nur gegenüber Dritten.
Darüberhinaus gilt, daß wenn eine Marke widerechtlich oder mißbräuchlich eingetragen wurde, jedermann deren Löschung beantragen kann. Als Mißbrauch gilt beispielsweise auch die Eintragung einer Marke, die nicht verwendet wird.
Zum Füller:
Mir gefällt er durchaus, gleichwohl grau nicht unbedingt meine Lieblingsfarbe ist. Aber sollten sie den in grün, braun oder blau herausbringen, könnte ich nur schwer widerstehen.

Oh! Ich sehe gerade, den gibt es auch in braun und blau.
