Rücksendung beim Onlinekauf

Technikfragen zum Forum, Fotothemen, Kaufberatung, Brieffreude, etc.

Moderatoren: Sabine, MarkIV, Zollinger, desas, Linceo, Lamynator, JulieParadise, HeKe2

Antworten
Achim_65
Beiträge: 45
Registriert: 25.10.2023 17:04
Wohnort: Neuwied
Kontaktdaten:

Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Achim_65 »

Hallo zusammen,

ich habe hier einen Füller von einem Shop, der einfach nicht mehr auf meine Anfragen reagiert, der gekaufte Füller schreibt allerdings nicht so, wie er sollte.
Kann man auch einen Füller zurückschicken, der befüllt wurde? Natürlich würde ich den reinigen und leeren. Ich habe nämlich langsam die Faxen dicke.. :(

Viele Grüße,
Achim
Benutzeravatar
Reformator
Beiträge: 676
Registriert: 31.03.2013 22:11

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Reformator »

Hallo Achim,

natürlich. Wie soll man sonst herausfinden, ob ein Sachmangel vorliegt, wenn man das Produkt nicht verwendet hat? Das ist ein ganz normaler Gewährleistungsfall.
Bis demnächst...
Helge
Benutzeravatar
bella
Beiträge: 4566
Registriert: 15.02.2014 22:13

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von bella »

Naja, sollte man meinen.

Mir hatte allerdings ein Shop einen saftigen Abzug von rund 20%.
Eben weil er befüllt wurde. Ich fand er schreibt nicht, der Shop meinte es wäre alles ok.
Da er mir auch nicht gefiel hätte ich ihn ohnehin retourniert.
Leider wurde mir weder Zeit gegeben das zu diskutieren, noch abzulehnen. In der Minute der Mail war auch schon die PP-Erstattung da.
Selbstredend das ich da nie mehr auch nur eine Patrone bestelle.
Crovax
Beiträge: 742
Registriert: 11.05.2018 11:29
Wohnort: Aachen

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Crovax »

Das muss man auseinander halten. Wenn ein Artikel einen Sachmangel hat, reklamiert man das beim Händler. Der kann dann als erstes eine Nachbesserung versuchen. Erst, wenn die zweimal fehlschlägt (oder vom Händler endgültig abgelehnt wird), kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn der Händler als Nachbesserung Neuware liefert, darf er keine Nutzung anrechnen.

Bei einem berechtigten Rücktritt kann der Händler seit 2009 eine Nutzung des Artikels anrechnen und den Betrag vom Kaufpreis abziehen.
https://shopbetreiber-blog.de/2010/03/2 ... aufvertrag
Wie hoch dieser Betrag ist, hängt vom Einzelfall ab und kann letztendlich nur vor Gericht geklärt werden. Da geht es aber nicht um einen Wertverlust, sondern um den Nutzen, den man in der Zeit aus dem Gebrauch gezogen hat (z.B. bei Fahrzeugen).

Eine Pflicht zum Wertersatz besteht nicht, wenn ein Verbraucher den Artikel online bestellt und einfach nur auf seine Funktion überprüft hat. Eine dadurch begründete Wertminderung muss der Händler hinnehmen ("Wasserbetten-Urteil"), auch wenn er den Artikel danach nicht mehr als neu verkaufen kann. Bei einem Füller bedeutet das, dass man den Füller auspackt, Tinte einfüllt und ein paar Zeilen schreibt. Wenn man den Füller innerhalb von 14 Tagen zurück schickt, ist das kein Rücktritt, sondern ein Widerruf, der nicht einmal begründet werden muss.

Wenn ein Händler bei so etwas Ärger macht, würde ich ihn ausdrücklich auf die Rechtslage hinweisen und wenn das nicht zur Einsicht führt, zum einen dort nicht mehr bestellen und zum anderen potentielle Kunden vor diesem Verhalten warnen. Es reicht ja, wenn eine(r) diese Erfahrung macht. Manche Online-Händler jammern, dass das für sie nicht rentabel sei. Sorry, das weiss man, wenn man einen Online-Shop aufmacht und wenn man teure Füller anbietet, muss man damit rechnen, dass auch mal einer zurück kommt, den man dann nur noch als B-Ware verkaufen kann. Bei den grossen Online-Händlern ist eine Rückläuferquote (bei Bekleidung bis zu 50%) in den Preisen einkalkuliert.
Meine Mutter hat schon mal von einem Bekleidungsversand den Rat bekommen, ein Kleidungsstück in drei Größen zu bestellen und die zwei, die nicht passen, einfach zurück zu schicken.
gruß
stephan

Let grammar, punctuation, and spelling into your life! Even the most energetic and wonderful mess has to be turned into sentences.” ― Terry Pratchett
Achim_65
Beiträge: 45
Registriert: 25.10.2023 17:04
Wohnort: Neuwied
Kontaktdaten:

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Achim_65 »

Vielen Dank für eure Antworten. :-)

@Crovax:
Mir ging es dabei eher um das 14-tägige Rückgaberecht bei einem Füller, der mit Tinte befüllt wurde.
Meine Erfahrungen mit dem Shop werde ich gerne kundtun, wenn die Sache erledigt ist. Kaufen werde ich dort sicher nicht mehr, auch wenn heute eine Mail kam mit der Aussicht auf 100 Bonuspunkte, wenn ich eine Rezension schreibe...ist das wirklich deren Ernst??
Natürlich habe ich es auf die nette und entgegenkommende Art versucht und man hat mir eine Ersatzfeder zugesichert, die mich aber weder erreicht hat noch antwortet der Shop seitdem. Ich hätte also gerne eine Lösung genommen, die für beide Seiten den geringsten Aufwand bedeutet...

@bella:
Vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe auf die Mail mit den Bonuspunkten geantwortet (siehe meine Antwort an Crovax), ob wir nicht rückabwickeln wollen und ich dafür KEINE Rezension schreibe. Mal schauen, was passiert.

@Reformator:
Ich sehe das eigentlich auch so, war mir aber nicht ganz sicher, weil es sich um einen Demonstrator handelt und man Spuren der Tinte trotz Reinigung sehen könnte.
Crovax
Beiträge: 742
Registriert: 11.05.2018 11:29
Wohnort: Aachen

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Crovax »

Achim_65 hat geschrieben:
09.08.2024 15:22
Vielen Dank für eure Antworten. :-)

@Crovax:
Mir ging es dabei eher um das 14-tägige Rückgaberecht bei einem Füller, der mit Tinte befüllt wurde.
Hatte ich doch geschrieben:
Eine Pflicht zum Wertersatz besteht nicht, wenn ein Verbraucher den Artikel online bestellt und einfach nur auf seine Funktion überprüft hat. Eine dadurch begründete Wertminderung muss der Händler hinnehmen ("Wasserbetten-Urteil"), auch wenn er den Artikel danach nicht mehr als neu verkaufen kann. Bei einem Füller bedeutet das, dass man den Füller auspackt, Tinte einfüllt und ein paar Zeilen schreibt. Wenn man den Füller innerhalb von 14 Tagen zurück schickt, ist das kein Rücktritt, sondern ein Widerruf, der nicht einmal begründet werden muss.
Mit anderen Worten: Wenn du einen Füller online bestellst, kannst du den auspacken, kurz ausprobieren und wenn dir irgend etwas nicht gefällt (oder weil gerade Vollmond ist), das Ganze zusammenpacken und ohne weitere Erklärung innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Der Händler muss den Füller zurücknehmen und dir den kompletten Kaufpreis erstatten. Ein Abzug wegen "da haben Sie ja Tinte eingefüllt" ist nicht zulässig.
gruß
stephan

Let grammar, punctuation, and spelling into your life! Even the most energetic and wonderful mess has to be turned into sentences.” ― Terry Pratchett
Achim_65
Beiträge: 45
Registriert: 25.10.2023 17:04
Wohnort: Neuwied
Kontaktdaten:

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Achim_65 »

Hi Stephan,
wer lesen kann... ;-)
Ich war beim Lesen Deiner Nachricht wohl gedanklich schon beim Handball... ;-)
Vielen Dank,
Achim
Freizeitsportler

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Freizeitsportler »

Und was ist, wenn der Sachmangel erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, also nach 14 Tagen, festgestellt wird? Zum Beispiel kann so ein Füller auch ein Geschenk sein, welches jemand Monate vor der Schenkung einkauft. Dann dürfte doch immer noch eine gesetzliche Gewährleistung von einem Jahr gelten, oder?
Xyliver
Beiträge: 44
Registriert: 02.04.2023 11:12

Re: Rücksendung beim Onlinekauf

Beitrag von Xyliver »

So ungefähr.
Wiederruf und Sachmangehaftung sind zwei Paar Schuhe. Der Ablauf der Widerrufsfrist ist ohne Einfluss auf die Sachmangelhaftung. Es ist nur innerhalb der Widerrufsfrist regelmäßig komfortabler zu widerrufen statt einen Mangel geltend zu machen. Nach deren Ablauf kann man natürlich einen Mangel geltend machen, solange diese Möglichkeit noch nicht verjährt ist.
Antworten

Zurück zu „Sonstiges / Other“