ralph hat geschrieben:
Hinsichtlich der Aussage zum WAHLHELFER bin ich der Auffassung - meine Meinung -, dass der Wahlhelfer selbstverständlich zur Verantwortung gezogen werden muss, denn es wäre seine Pflicht gewesen, dass er den Kreiswahlleiter oder den Landeswahlleiter hätte informieren müssen, wenn es ein Problem gibt, was er, der Wahlhelfer nicht eigenverantwortlich lösen kann. Ohnehin bin ich der Meinung, dass die Wahlhelfer nicht aus der Bevölkerung "herausgesucht" werden sollen, ich bin der Meinung es sollten dazu vorhandene städt. Beamte eingesetzt werden, wenn die Stadtverwaltung nicht über soviel Personal verfügt, sollten meiner Meinung nach Finanzbeamte "Amtshilfe" leisten.
Wofür bezahlen wir den Steuern, auch wenn Sonntag ist, muß der Kreiswahlleiter oder der Landeswahlleiter bis zum Ende der Wahl erreichbar sein, zumindest per Mobiltelefon für die Wahlhelfer pp. - Schließlich möchte der Bund oder das Land das die Bürger sich rege an der Wahl beteiligen.
So einfach ist das nicht. Ohne Hilfe von Ehrenamtlichen ist die Herausforderung einer Wahl nicht zu stemmen. Der Personalbedarf ist zu hoch. Die meisten Kommunen betrauen mit diesen Funktionen bevorzugt kommunale Angestellte - insbesondere mit den Leitungsfunktionen im Wahllokal. Das bedeutet aber nicht, dass die automatisch kompetent sind. Ich war gestern als Beisitzer der mit Abstand erfahrenste im Wahllokal und habe einen Großteil der Wahlhandlung gemanagt - ganz einfach weil ich es schon so oft gemacht habe und der Rest des Wahlvorstanden (inkl. jeder Menge Leute aus dem öffentlichen Dienst) Anfänger waren.
@blackboro: Wahlhelfer haben die klare Anweisung,
keine Wahlbriefe im Wahllokal anzunehmen. Was aber immer möglich ist, ist folgendes Procedere: Du öffnest den Wahlbrief, entnimmst ihm den Umschlag mit der Stimme und den
Wahlschein. Der Umschlag mit der Stimme wird vernichtet, aber der Wahlschein wird dem Wahlvorstand übergeben. Du bekommst dann einen Stimmzettel und kannst wählen wie jemand, der keine Briefwahl beantragt hat. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass Du in einem Wahllokal
Deines Wahlkreises bist. Wenn Du z.B. im Wahlkreis Düsseldorf II wahlberechtigt bist, kannst Du dieses Procedere in jedem Wahllokal von Düsseldorf II durchführen, in Düsseldorf III oder Kleve II allerdings nicht.